Der Angeklagte erhielt unzweifelhaft Kenntnis von den Mahnungen (siehe obige Ausführungen sowie Einsprache vom 1. Mai 2018, wo noch nicht geltend gemacht wurde, der Angeklagte habe die Mahnungen nicht erhalten). Er durfte daher nicht gänzlich untätig bleiben und sich nachträglich auf eine Mangelhaftigkeit der Zustellung berufen. Vielmehr hätte er die ihm gemäss Treu und Glauben obliegenden, durchaus zumutbaren Abklärungen bei seinem Vertreter oder aber bei den Steuerbehörden vornehmen müssen. Er hätte sich versichern müssen, dass die gemahnte Steuererklärung oder ein Fristerstreckungsgesuch innert Frist eingereicht würden.