Werden Mahnungen für die Einreichung der Steuererklärung nicht an den Vertreter sondern an den Pflichtigen gesendet, so obliegen diesem nach Treu und Glauben zumutbare Verpflichtungen. In diesem Fall darf eine steuerpflichtige Person nicht einfach untätig bleiben. Vielmehr muss sie im Zweifelsfall mit dem Vertreter oder der Behörde Verbindung aufnehmen, um die Sachlage zu klären. So hätte der Angeklagte spätestens nach der zweiten Mahnung abklären müssen, ob die Mahnungen nur ihm oder auch dem Vertreter zugestellt worden waren. Auf jeden Fall hätte er davon -9-