1.3.2.2. Für die Gültigkeit des Vertretungsverhältnisses im Veranlagungsverfahren genügt es, dass den Steuerbehörden ein solches Vertretungsverhältnis bekannt ist. Hat der Steuerpflichtige einen vertraglichen Vertreter bezeichnet muss die Behörde grundsätzlich ihre Verfügungen durch Zustellung an diesen eröffnen. Tut sie das nicht, ist die Eröffnung mangelhaft. Direkte Zustellungen an den Pflichtigen selber können aber nicht dazu führen, dass entsprechende Verfügungen nicht als eröffnet gelten. Den Steuerpflichtigen darf daraus jedoch kein Nachteil erwachsen (BGE 113 Ib 296, E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2016 [2C_11/2016], E. 2.1. und 2.2.;