In der Einsprache vom 1. Mai 2018 wurde noch nicht geltend gemacht, dass die letzte Mahnung nicht zugestellt worden sei. Vorliegend werden zudem keine Gründe vorgebracht, die es dem Gericht glaubhaft erscheinen lassen, dass die Mahnung vom 19. Februar 2018 nicht durch die Post in den Briefkasten des Angeklagten gelegt wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Mahnung vom 19. Februar 2018 dem Angeklagten am 20. Februar 2018 tatsächlich zugestellt wurde.