1.3.2. 1.3.2.1. Dem Vorbringen, dass das Einschreiben (recte: A-Post Plus) nicht entgegengenommen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die Eröffnung eines Entscheides keine annahmebedürftige, sondern eine bloss empfangsbedürftige Rechtshandlung ist. Die effektive Kenntnisnahme vom Inhalt der Verfügung ist nicht notwendig. Die Folgen davon hat, unter Vorbehalt der Wiederherstellung der Frist, der Verfügungsadressat zu tragen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 175 StG N 7 mit Hinweisen). Die Zustellung wird in der Regel durch die Post vorgenommen.