Das Mahnverfahren zur Steuererklärung sei darin nicht enthalten. Es sei somit klar, dass es sich bei der Rubrik Bevollmächtigter nur -7- um ein eingeschränktes und befristetes Vertretungsverhältnis handeln könne. Der Angeklagte könne sich in diesem Fall seiner Verantwortung und Mitwirkung nicht entziehen. Das gehe ausserdem eindeutig aus der Wegleitung hervor, wo festgehalten werde, dass die Veranlagungsverfügung, die Steuerrechnung sowie die nächstjährigen Steuererklärungsformulare direkt an den Steuerpflichtigen zugestellt würden. Unter diesen Umständen sei das Mahnverfahren ordnungsgemäss erfolgt (vgl. Protokoll).