Der Aussage des Vertreters (Schreiben vom 30. Mai 2018), dass die eingeschriebene Mahnung vom Angeklagten nicht in Empfang genommen worden sei, werde widersprochen. Dem Postaufgabeverzeichnis vom 19. Februar 2018 und dem Track und Trace Sendungsverfolgungsbeleg könne entnommen werden, dass die Zustellung der eingeschriebenen (recte: A-Post Plus versandten) Mahnung am 20. Februar 2018 erfolgt sei. Es sei weiter richtig, dass die Mahnung dem Vertreter nicht zugestellt worden sei. Dies sei jedoch bei einer sogenannten eingeschränkten Vollmacht, wie sie hier vorliege, auch nicht erforderlich.