Das kantonale Steueramt gab anlässlich der Verhandlung zu Protokoll, dass das Mahnverfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden sei. Die beschuldigte Person habe auf die in der Mahnung angedrohten Säumnisfolgen nicht reagiert und somit eine Verfahrenspflichtverletzung in Kauf genommen. Das Argument, dass es dem 88-jährigen Angeklagten mit seinen altersbedingten körperlichen Gebrechen schwerfalle, die Belege für die Steuererklärung rechtzeitig zusammenzutragen, könne nicht als Entschuldigung für das Versäumte gelten. Der Aussage des Vertreters (Schreiben vom 30. Mai 2018), dass die eingeschriebene Mahnung vom Angeklagten nicht in Empfang genommen worden sei, werde widersprochen.