Anlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober 2018 hat der Vertreter des Angeklagten zu Protokoll gegeben, dass er seit 2007 als nicht eingeschränkt Bevollmächtigter beim Gemeindesteueramt Q. registriert sei. Seit 27. Juni 2014 liege zudem eine Anwaltsvollmacht betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie Bundessteuern vor. Dabei handle es sich um eine vollumfängliche und nicht um eine eingeschränkte Vollmacht. Trotz Kenntnis dieser Vollmacht seitens des Gemeindesteueramts Q. sei dem -6-