1.3. 1.3.1. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 19. Februar 2018 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. Der Angeklagte bringt vor, dass das Nichteinreichen der Steuererklärung nicht auf einen Vorsatz oder mangelnde Bereitschaft zur Pflichterfüllung zurückzuführen sei, sondern allein auf die ihm nicht vorwerfbaren erschwerten Lebensumstände aufgrund der Demenz der Ehefrau und der eigenen altersbedingten körperlichen Gebrechen.