3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 25. April 2018 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 250.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 1. Mai 2018 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 reichte der Angeklagte eine Replik ein. 7. Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 reichte das Gemeindesteueramt Q. eine Duplik ein. 8. Am 27. Juli 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: