{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-12-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2018-83_2018-12-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6126", "Checksum": "db547aa5437c20273bd9b1e302ebc43c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2018.83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 20.12.2018 3-BU.2018.83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:25", "Checksum": "97c12724eebe2f2a20cc849e8e2315d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 20.12.2018 3-BU.2018.83\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2018.83\n2016/11678\n\nUrteil vom 20. Dezember 2018\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiberin Hammerer\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagter A._____\n\nvertreten durch lic. iur. Beat Hunziker, Rechtsanwalt und\ndipl. Steuerexperte, Zelglistrasse 15, Postfach, 5001 Aarau\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2016/11678\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung\n2016 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der\nAngeklagte am 9. Januar 2018 erstmals gemahnt. Am 19. Februar 2018\nerfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung\neiner Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2016\ninklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen\nim Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00)\nhingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung\nzuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug,\nein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 25. April 2018 wurde dem\nAngeklagten eine Busse von CHF 250.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 1. Mai\n2018 Einsprache.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nMit Schreiben vom 30. Mai 2018 reichte der Angeklagte eine Replik ein.\n\n7.\nMit Schreiben vom 13. Juni 2018 reichte das Gemeindesteueramt Q. eine\nDuplik ein.\n\n8.\nAm 27. Juli 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen\nden Angeklagten folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor\nSpezialverwaltungsgericht gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom\n15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n-3-\n\n9.\nMit Verfügung vom 9. August 2018 wurden der Angeklagte und der Vertreter des Angeklagten auf den 24. Oktober 2018 vorgeladen. Dem Angeklagten wurde das Erscheinen zur Verhandlung aus gesundheitlichen\nGründen freigestellt. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.\n\n10.\nMit Schreiben vom 21. September 2018 wurde der Angeklagte aufgefordert, ein Arztzeugnis einzureichen.\n\n11.\nAnlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober 2018 vor dem Präsidenten\ndes Spezialverwaltungsgerichts wurde der Vertreter des Angeklagten befragt.\n\n12.\nMit Schreiben vom 31. Oktober 2018 wurde der Angeklagte aufgefordert,\ndem Gericht bis zum 20. November 2018 ein Arztzeugnis einzureichen.\n\n13.\nMit E-Mail vom 6. November 2018 wurde das Gemeindesteueramt Q.\naufgefordert, dem Spezialverwaltungsgericht die Steuerakten des\nAngeklagten des Jahres 2016 sowie zusätzlich vorhandene Vollmachten\neinzureichen.\n\n14.\nDas Gesuch des Vertreters des Angeklagten vom 9. November 2018 um\nFristerstreckung zur Einreichung des Arztzeugnisses bis zum 30. November 2018 wurde vom Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts bewilligt.\n\n15.\nMit Eingabe vom 12. November 2018 wurden dem Spezialverwaltungsgericht vom Gemeindesteueramt Q. die Kopie der eingeschriebenen\nMahnung vom 19. Februar 2018, die Kopie des Deckblatts der Steuererklärung 2015, die Kopie der Rechnung der Steuerveranlagung 2015 sowie\ndie Kopie der Ernennungsurkunde vom 3. März 2016 eingereicht.\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache\nerheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG).\nIst Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen\nStrafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder\nerhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der\nangefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen.\nDieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt\nauf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt,\nAnklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für\nderen Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.\n-5-\n\nII.\n1.\n1.1.\nEine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente\nvoraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine\nfruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.\n\nZu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der\nSteuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer\nSteuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder\nwirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden\nEinwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).\n\n"}