1.3. 1.3.1. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz Zustellung der zweiten (vordatierten) Mahnung vom 27. Oktober 2017 (A-Post Plus, Sendungsnummer C, Aufgabe am 26. Oktober 2017 um 16:28 Uhr, Zustellung am 27. Oktober 2017 um 12:21 Uhr) reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.3.2. Der Angeklagte bringt keine Gründe für die Nichtabgabe der Steuererklärung 2016 vor. Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2016 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind aus den Akten nicht ersichtlich.