2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 wurde der Angeklagte auf den 12. September 2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. -3- 8. Da der Angeklagte die Vorladung nicht abgeholt hat, erfolgte mit Schreiben vom 8. August 2018 (A-Post Plus) eine zweite Zustellung der Vorladung. 9. Der Angeklagte ist nicht erschienen. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).