3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 6. April 2018 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 600.00 (zuzüglich Staatsgebühr/ Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 6. Mai 2018 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 20. Juli 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.