Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2012 bis 2016) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten noch nie gebüsst werden. Es gibt vorliegend keine Gründe, von einem leichten oder schweren Fall auszugehen. Somit ist auf den mittleren Bussentarif abzustellen. Gemäss aktuellem, mittlerem Bussentarif beträgt die Busse bei der ersten Widerhandlung CHF 250.00. Nachdem sich der Angeklagte nicht zur Bussenhöhe äusserte und die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, liegen keine Grün de vor, von der von der Vorinstanz ausgefällten Busse abzuweichen.