1.3.6. Es ist festzuhalten, dass sämtliche Einwände unbehelflich sind und die Nichteinreichung der Steuererklärung 2017 für die Grundstückgewinnsteuer bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen vermögen. -8- Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2017 für die Grundstückgewinnsteuer oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2017 für die Grundstückgewinnsteuer verletzt.