1.3.5. Wird ein Zustellungsdomizil in der Schweiz (z.B. Tochter für ihre Eltern im Ausland) angegeben, erfolgt mit der Zustellung an diese Adresse eine gültige Eröffnung (VGE vom 27. März 2001 [BE.2000.00289]). Da es am Angeklagten liegt, die Möglichkeit zur Zustellung der Sendungen des Gemeindesteueramtes Q. nach der Wohnsitzverlegung ins Ausland sicherzustellen, sei es durch Bekanntgabe eines neuen Zustellbevollmächtigten oder eines Vertreters (vgl. Erw. 1.3.3.), oblag es ihm ebenfalls, dem Gemeindesteueramt Q. per Mitte Dezember 2017 die Adresse eines neuen Zustellbevollmächtigten bekanntzugeben. Dies hat er aber offensichtlich unterlassen.