O., § 180 StG N 18, mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Unterlässt er dies und reicht er nicht bis zum Ende der Veranlagungsperiode, die dem steuerbaren Ereignis (Verkauf eines Grundstücks, Kapitalabfindung, Schenkung usw.) folgt, eine Steuererklärung ein, so verletzt er seine Mitwirkungspflicht (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 236 StG N. 14).