Hingegen liegt kein Vertretungsverhältnis vor. Wenn der Angeklagte davon ausgeht, sein Sohn habe ihn auch vertreten, so kann ihm darin nicht gefolgt werden: Das Gemeindesteueramt Q. hat auf Rückfrage des Spezialverwaltungsgerichts mitgeteilt, eine Steuervollmacht des Vaters an den Sohn sei nicht bekannt. Es existiere auch keine Aktennotiz, aus der hervorgehe, dass der Angeklagte die Steuervertretung durch den Sohn veranlasst habe. Der Sohn C. sei erst seit dem 16. Mai 2018 als genereller Steuervertreter im STAR (Steueradressregister) vorgemerkt. In den Akten findet sich auch kein Hinweis dafür, dass der Sohn bereits Ende 2017 Steuervertreter gewesen wäre.