Das Gemeindesteueramt Q. hat angegeben, dass die Steuererklärung 2017 für Grundstückgewinne am 24. November 2017 mit A-Post an Herrn A., zuhanden C., E, S. zugestellt worden sei (E-Mail vom 16. August 2018 und vom 3. September 2018). Daraus ist zu schliessen, dass der Angeklagte seinen Sohn C. als Zustellbevollmächtigten eingesetzt hat.