Der Angeklagte gibt zudem an, er sei ab dem 1. August 2017 nicht mehr in der Schweiz wohnhaft gewesen. Den Akten kann entnommen werden, dass sich der Angeklagte am 31. Juli 2017 nach Zaruma in Ecuador abgemeldet hatte. Es war damit am Angeklagten, die Möglichkeit zur Zustellung der Sendungen des Gemeindesteueramtes Q. nach der Wohnsitzverlegung ins Ausland sicherzustellen, sei es durch Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten oder eines Vertreters.