Das Gemeindesteueramt Q. hält fest, das Mahnverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt worden. 1.3.3. Gemäss der Aargauer Gerichtspraxis hat die steuerpflichtige Person dafür zu sorgen, dass die Zustellung eingeschriebener Sendungen an eine der Behörde bekannt gegebene Adresse möglich ist, wenn sie mit einer behördlichen Zustellung rechnen muss. Ist sie ortsabwesend, muss sie -6-