1.3.2. Der Angeklagte bringt vor, er sei sich bewusst gewesen, dass er für den Hausverkauf in Q. eine Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer einreichen müsse. Da er seit dem 1. August 2017 nicht mehr in der Schweiz wohnhaft gewesen sei, habe ihn sein Sohn vertreten. Dieser habe bis Mitte Dezember 2017 an der E in S. gewohnt und "bis zu diesem Datum keine Formulare von der Gemeinde Q. erhalten". Nach diesem Datum sei der Sohn selbst im Ausland gewesen. Eingeschriebene Sendungen hätten "somit von Niemandem abgeholt" werden können. Eine kurze Anfrage bei der Gemeinde S. hätte ergeben, dass er eine Postfach Adresse habe, wo jemand regelmässig vorbeigehe und ihm die Post zustelle.