Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Der Angeklagte hat am 22. September 2017 ein in Q. gelegenes Grundstück verkauft. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. die Steuererklärung 2017 für Grundstückgewinne einzureichen.