2. Da dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 28. März 2018 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 250.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 30. April 2018 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 18. Juli 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: