1. Am 24. November 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2017 für Grundstückgewinne zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 23. Januar 2018 erstmals gemahnt. Am 26. Februar 2018 erfolgte eine zweite Mahnung (A-Post Plus) unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2017 für Grundstückgewinne inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.