Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Kapital von CHF 571'844.00 sowie bei der zweiten Widerhandlung CHF 1'500.00. Nachdem sich die Angeklagte weder zum relevanten Kapital noch zur Bussenhöhe äusserte und die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 1'500.00 nicht zu beanstanden. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. -8-