Hierzu ist festzuhalten, dass sämtliche Einwände unbehelflich sind und die Nichteinreichung der Steuererklärung 2016 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen vermögen. Nach der Mahnung vom 11. Januar 2018, mit der insbesondere auch eine Busse bei Nichterfüllung der Verfahrenspflicht angedroht worden war, hätte die Angeklagte ohne jeden Zweifel selber tätig werden müssen. Wenn die Steuererklärung 2016 – aus welchen Gründen auch immer – noch nicht eingereicht werden konnte, hätte sie jedenfalls ein Fristerstreckungsgesuch einreichen müssen. -6-