1.4. Die Angeklagte bringt vor, sie habe mit dem Steueramt Zürich noch diverse Unklarheiten zu regeln gehabt, bevor die Steuererklärung habe eingereicht werden können. Dabei sei vergessen gegangen, die Aargauer Steuerbehörden über die Verzögerung zu informieren. Die Angeklagte sei davon ausgegangen, dass die Information der Aargauer Steuerbehörden durch die Zürcher Steuerbehörden erfolgen werde.