3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 14. März 2018 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 1'500.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 10. April 2018 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 25. April 2018 beantragte das KStA, Sektion juristische Personen, die Abweisung der Einsprache. 6. Am 12. Juni 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.