Diese beträgt in leichten Fällen maximal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezialverwaltungsgerichts kommt bei der Bestrafung von Verletzungen von Verfahrenspflichten im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer der einkommensunabhängige (auf die entsprechenden Ausführungen zum erzielten Einkommen in der Einsprache braucht deshalb nicht eingegangen zu werden) Bussentarif zur Anwendung, wobei im Regelfall auf den "mittleren" Bussenbetrag abgestellt wird. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 250.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00).