2. Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungsoder -milderungsgründe vor. 3. 3.1. Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maximal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezialverwaltungsgerichts kommt bei der Bestrafung von Verletzungen von Verfahrenspflichten im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer der einkommensunabhängige (auf die entsprechenden Ausführungen zum erzielten Einkommen in der Einsprache braucht deshalb nicht eingegangen zu werden)