Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung für Grundstückgewinne 2017 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung für Grundstückgewinne 2017 verletzt.