Zudem kann nicht gesagt werden, der Leiter des Gemeindesteueramtes Q. sei rücksichtslos vorgegangen. Mit dem Schreiben vom 5. Januar 2018 (1. Mahnung) wurde ausdrücklich auf mögliche Handlungsweisen (Bestellung eines Zustellbevollmächtigten, die Möglichkeit zur Fristerstreckung oder die Beauftragung eines Treuhänders) hingewiesen. Der Angeklagte hat keine dieser Möglichkeiten gewählt und auch die mit der 2. Mahnung gesetzte Frist ungenutzt verstreichen lassen. Das hat er selber zu verantworten.