Die Pflicht, eine Steuererklärung für Grundstückgewinne einzureichen, kann dabei nicht mit einer "leeren" Steuererklärung erfüllt werden. Auch der Hinweis auf früher eingereichte Unterlagen genügt nicht. Darauf wurde der Angeklagte vom Gemeindesteueramt Q. mit Schreiben vom 5. Januar 2018 zu Recht hingewiesen.