Hierzu ist festzuhalten, dass sämtliche Einwände unbehelflich sind und die Nichteinreichung der Grundstückgewinnsteuererklärung bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen vermögen. Dem Angeklagten musste klar sein, dass der Verkauf einer Liegenschaft im Kanton Aargau die Grundstückgewinnsteuer auslöst, wurde er doch bereits in Ziff. IV. 10 des Kaufvertrages vom 5. Juli 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen. Insofern musste der Angeklagte mit der Zustellung einer Grundstückgewinnsteuererklärung und der Pflicht, diese auszufüllen, rechnen. -6-