1.2. Der Angeklagte war zu ½ Miteigentümer der Liegenschaft Q. Nr. S. Mit Kaufvertrag vom 5. Juli 2017 verkaufte er seinen Miteigentumsanteil. Mit der Veräusserung (Datum der öffentlichen Beurkundung) wurde der Angeklagte für den Grundstückgewinn steuerpflichtig. Damit traf ihn auch die Verfahrenspflicht, dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. die Grundstückgewinnsteuererklärung 2017 einzureichen. 1.3. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten Mahnung (A-Post Plus) vom 14. Februar 2018 reichte er innert der gesetzten Frist keine Grundstückgewinnsteuererklärung ein.