6. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 23. März 2018 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 250.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 7. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 3. April 2018 Einsprache. 8. In seiner Stellungnahme vom 27. April 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. -3- 9. Am 11. Juni 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: