4. Nachdem die Grundstückgewinnsteuererklärung nicht eingegangen war, erfolgte am 14. Februar 2018 eine zweite Mahnung (A-Post Plus) unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Grundstückgewinnsteuererklärung 2017 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 5. Da dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. innert der Mahnfrist keine Grundstückgewinnsteuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.