2. Am 4. Januar 2018 wurde dem Gemeindesteueramt Q. eine unausgefüllte, von C. (Ehefrau des Angeklagten) unterzeichnete Grundstückgewinnsteuererklärung eingereicht. 3. Mit Schreiben des Gemeindesteueramtes Q. vom 5. Januar 2018, als 1. Mahnung bezeichnet, wurde dem Angeklagten die unausgefüllte Steuererklärung retourniert mit der Aufforderung, diese innert 20 Tagen zusammen mit den erforderlichen Unterlagen wieder einzureichen.