{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-08-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2018-72_2018-08-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6122", "Checksum": "8f8e05af5139f614ceab8faf35174617"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2018.72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 08.08.2018 3-BU.2018.72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:37", "Checksum": "79c150323aa542cb51e393f141ca710b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 08.08.2018 3-BU.2018.72\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2018.72\n2017/32\n\nUrteil vom 8. August 2018\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiber Höliner\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagter A._____\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2017/32\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAm 15. November 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die\nGrundstückgewinnsteuererklärung 2017 zugestellt.\n\n2.\nAm 4. Januar 2018 wurde dem Gemeindesteueramt Q. eine unausgefüllte,\nvon C. (Ehefrau des Angeklagten) unterzeichnete Grundstückgewinnsteuererklärung eingereicht.\n\n3.\nMit Schreiben des Gemeindesteueramtes Q. vom 5. Januar 2018, als\n1. Mahnung bezeichnet, wurde dem Angeklagten die unausgefüllte\nSteuererklärung retourniert mit der Aufforderung, diese innert 20 Tagen\nzusammen mit den erforderlichen Unterlagen wieder einzureichen.\n\n4.\nNachdem die Grundstückgewinnsteuererklärung nicht eingegangen war,\nerfolgte am 14. Februar 2018 eine zweite Mahnung (A-Post Plus) unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Grundstückgewinnsteuererklärung 2017 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der\nAngeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis\nCHF 10'000.00) hingewiesen.\n\n5.\nDa dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. innert der Mahnfrist keine\nGrundstückgewinnsteuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des\nKantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.\n\n6.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 23. März 2018 wurde dem\nAngeklagten eine Busse von CHF 250.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt.\n\n7.\nGegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom\n3. April 2018 Einsprache.\n\n8.\nIn seiner Stellungnahme vom 27. April 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache.\n-3-\n\n9.\nAm 11. Juni 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen\nden Angeklagten folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes\nvom 15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n\n10.\nMit Verfügung vom 18. Juni 2018 wurde der Angeklagte auf den 8. August\n2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.\n\n11.\nDer Angeklagte ist nicht zur Verhandlung erschienen und hat sich auch\nsonst nicht vernehmen lassen.\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache\nerheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG).\nIst Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen\nStrafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder\nerhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der\nangefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen.\nDieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt\nauf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt,\nAnklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für\nderen Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.\n\n3.\nErscheint der Angeklagte - wie im vorliegenden Verfahren - trotz Vorladung\nnicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die\nAnsetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezialverwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil\nin Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG,\nHinweis in der Vorladung).\n-5-\n\nII.\n1.\n1.1.\nEine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente\nvoraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine\nfruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.\n\nZu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der\nSteuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer\nSteuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder\nwirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden\nEinwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).\n\n1.2.\nDer Angeklagte war zu ½ Miteigentümer der Liegenschaft Q. Nr. S. Mit\nKaufvertrag vom 5. Juli 2017 verkaufte er seinen Miteigentumsanteil. Mit\nder Veräusserung (Datum der öffentlichen Beurkundung) wurde der\nAngeklagte für den Grundstückgewinn steuerpflichtig. Damit traf ihn auch\ndie Verfahrenspflicht, dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. die\nGrundstückgewinnsteuererklärung 2017 einzureichen.\n\n1.3.\nDer Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten Mahnung (A-Post Plus) vom 14. Februar 2018 reichte\ner innert der gesetzten Frist keine Grundstückgewinnsteuererklärung ein.\n\n"}