Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2018.72 2017/32 Urteil vom 8. August 2018 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiber Höliner Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagter A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2017/32 betreffend Ordnungsbusse -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Am 15. November 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Grundstückgewinnsteuererklärung 2017 zugestellt. 2. Am 4. Januar 2018 wurde dem Gemeindesteueramt Q. eine unausgefüllte, von C. (Ehefrau des Angeklagten) unterzeichnete Grundstück- gewinnsteuererklärung eingereicht. 3. Mit Schreiben des Gemeindesteueramtes Q. vom 5. Januar 2018, als 1. Mahnung bezeichnet, wurde dem Angeklagten die unausgefüllte Steuererklärung retourniert mit der Aufforderung, diese innert 20 Tagen zusammen mit den erforderlichen Unterlagen wieder einzureichen. 4. Nachdem die Grundstückgewinnsteuererklärung nicht eingegangen war, erfolgte am 14. Februar 2018 eine zweite Mahnung (A-Post Plus) unter An- setzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Grundstückge- winnsteuererklärung 2017 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 5. Da dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. innert der Mahnfrist keine Grundstückgewinnsteuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 6. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 23. März 2018 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 250.00 (zuzüglich Staatsge- bühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 7. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 3. April 2018 Einsprache. 8. In seiner Stellungnahme vom 27. April 2018 beantragte das Gemeindesteu- eramt Q. die Abweisung der Einsprache. -3- 9. Am 11. Juni 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 10. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 wurde der Angeklagte auf den 8. August 2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. 11. Der Angeklagte ist nicht zur Verhandlung erschienen und hat sich auch sonst nicht vernehmen lassen. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass ei- nes neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. 3. Erscheint der Angeklagte - wie im vorliegenden Verfahren - trotz Vorladung nicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die Ansetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezial- verwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG, Hinweis in der Vorladung). -5- II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Der Angeklagte war zu ½ Miteigentümer der Liegenschaft Q. Nr. S. Mit Kaufvertrag vom 5. Juli 2017 verkaufte er seinen Miteigentumsanteil. Mit der Veräusserung (Datum der öffentlichen Beurkundung) wurde der Angeklagte für den Grundstückgewinn steuerpflichtig. Damit traf ihn auch die Verfahrenspflicht, dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. die Grundstückgewinnsteuererklärung 2017 einzureichen. 1.3. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zu- stellung der zweiten Mahnung (A-Post Plus) vom 14. Februar 2018 reichte er innert der gesetzten Frist keine Grundstückgewinnsteuererklärung ein. Der Angeklagte bringt vor, der Vizeammann von Q., Herr D., sei über die lange Auslandabwesenheit (Weltreise) informiert worden. Er erhalte die Post nur sporadisch und mit grosser Verzögerung. Dementsprechend habe er die Steuerunterlagen erst nach der Abreise auf Umwegen erhalten. Dennoch sei die Steuererklärung mit den zur Verfügung stehenden Unterlagen eingereicht worden. Die bereits im Jahr 1992 abgegebene Aufstellung der Anlagekosten sei vom Leiter des Gemeindesteueramtes Q. nicht akzeptiert worden. Es sei sehr befremdend, dass ausgerechnet jetzt so kurze Fristen auferlegt werden, die nicht eingehalten werden könnten, obwohl die Gemeinde über die Abwesenheit orientiert sei. Hierzu ist festzuhalten, dass sämtliche Einwände unbehelflich sind und die Nichteinreichung der Grundstückgewinnsteuererklärung bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen vermögen. Dem Ange- klagten musste klar sein, dass der Verkauf einer Liegenschaft im Kanton Aargau die Grundstückgewinnsteuer auslöst, wurde er doch bereits in Ziff. IV. 10 des Kaufvertrages vom 5. Juli 2017 ausdrücklich darauf hingewie- sen. Insofern musste der Angeklagte mit der Zustellung einer Grund- stückgewinnsteuererklärung und der Pflicht, diese auszufüllen, rechnen. -6- Die Pflicht, eine Steuererklärung für Grundstückgewinne einzureichen, kann dabei nicht mit einer "leeren" Steuererklärung erfüllt werden. Auch der Hinweis auf früher eingereichte Unterlagen genügt nicht. Darauf wurde der Angeklagte vom Gemeindesteueramt Q. mit Schreiben vom 5. Januar 2018 zu Recht hingewiesen. Zudem kann nicht gesagt werden, der Leiter des Gemeindesteueramtes Q. sei rücksichtslos vorgegangen. Mit dem Schreiben vom 5. Januar 2018 (1. Mahnung) wurde ausdrücklich auf mögliche Handlungsweisen (Bestellung eines Zustellbevollmächtigten, die Möglichkeit zur Fristerstreckung oder die Beauftragung eines Treuhänders) hingewiesen. Der Angeklagte hat keine dieser Möglichkeiten gewählt und auch die mit der 2. Mahnung gesetzte Frist ungenutzt verstreichen lassen. Das hat er selber zu verantworten. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung für Grundstückgewinne 2017 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung für Grundstückgewinne 2017 verletzt. 1.4. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang fin- den gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Dem Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur Abgabe der Grundstückgewinnsteuererklärung, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Grundstückgewinnsteuererklärung, sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass er die ausgefüllte Grundstückgewinnsteuererklärung bis zur angesetzten Frist hätte einrei- chen müssen. Dennoch hat er dies unterlassen, womit er zumindest fahr- lässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt. -7- 1.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist. 2. Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungs- oder -milderungsgründe vor. 3. 3.1. Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maxi- mal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezial- verwaltungsgerichts kommt bei der Bestrafung von Verletzungen von Verfahrenspflichten im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer der ein- kommensunabhängige (auf die entsprechenden Ausführungen zum er- zielten Einkommen in der Einsprache braucht deshalb nicht eingegangen zu werden) Bussentarif zur Anwendung, wobei im Regelfall auf den "mittleren" Bussenbetrag abgestellt wird. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 250.00 (zuzüglich Staatsge- bühr/Auslagen von CHF 65.00). 3.2. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. Nachdem sich der Angeklagte nicht zur Bussenhöhe äusserte und die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 250.00 nicht zu beanstanden. -8- III. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Be- stimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 250.00 bestätigt wird, unterliegt der Angeklagte und die Verfahrenskosten sind ihm vollumfäng- lich aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -9- Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 250.00 verurteilt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 50.00 sowie der Kanzleigebühr von CHF 110.00 und den Auslagen von CHF 40.00, insgesamt CHF 200.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: - den Angeklagten - das Kantonale Steueramt - das Gemeindesteueramt Q. Mitteilung an: - die Gerichtskasse Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der an- gefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 10 - Aarau, 8. August 2018 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiber: Heuscher Höliner