1.3.3. Es ist somit festzuhalten, dass der Einwand der Angeklagten unbehelflich ist und die Nichteinreichung der Steuererklärung 2016 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches innert der letzten Frist nicht zu begründen vermag. Weitere Gründe, welche der Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2016 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Die Angeklagte hat damit ihre Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2016 verletzt.