1.3. 1.3.1. Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Die Angeklagte bestreitet das zu Recht nicht. Die letzte Mahnung vom 20. September 2017 wurde der Angeklagten mit A-Post Plus Sendung zugestellt. Gemäss Sendungsverfolgung Nr. C wurde ihr diese letzte Mahnung vom 20. September 2017 am 21. September 2017 um 09:09 Uhr in den Briefkasten gelegt. Es kann daher festgehalten werden, dass die Angeklagte die letzte Mahnung am 21. September 2017 erhalten hat. 1.3.2. Die Angeklagte bringt jedoch vor, sie habe die Steuererklärung 2016 beim Gemeindesteueramt Q. eingereicht. Das Gemeindesteueramt Q. bestreitet dies nicht. Es hält nur fest, dass das Mahnverfahren korrekt durchgeführt worden sei.