3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 31. Oktober 2017 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 100.00 (zuzüglich Staatsgebühr/ Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 3. November 2017 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 14. November 2017 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 17. Januar 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: