{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-02-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2018-6_2018-02-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6070", "Checksum": "f5a4e890582fdd7f7daad871ed4adb29"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2018.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 14.02.2018 3-BU.2018.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:56", "Checksum": "1e80841451b6812a515072f8b129cd0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 14.02.2018 3-BU.2018.6\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2018.6\n2016/6052\n\nUrteil vom 14. Februar 2018\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiber Stauffer\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagte A._____\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2016/6052\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2016\nzugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde die Angeklagte\nam 9. August 2017 erstmals gemahnt. Am20. September 2017 erfolgte eine\nzweite Mahnung (A-Post Plus Sendung) unter Ansetzung einer Frist von\n20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2016 inklusive aller\nBeilagen. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im\nUnterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. innert Mahnfrist keine\nSteuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau\n(KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 31. Oktober 2017 wurde der\nAngeklagten eine Busse von CHF 100.00 (zuzüglich Staatsgebühr/\nAuslagen von CHF 65.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom\n3. November 2017 Einsprache.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 14. November 2017 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nAm 17. Januar 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes\nvom 15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n\n7.\nMit Verfügung vom 23. Januar 2018 wurde die Angeklagte auf den\n14. Februar 2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.\nDie Angeklagte ist nicht erschienen.\n-3-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache\nerheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG).\nIst Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen\nStrafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder\nerhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der\nangefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen.\nDieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt\nauf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt,\nAnklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für\nderen Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.\n\n3.\nErscheint die Angeklagte - wie im vorliegenden Verfahren - trotz Vorladung\nnicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die\nAnsetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezialverwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil\nin Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG,\nHinweis in der Vorladung).\n-4-\n\nII.\n1.\n1.1.\nEine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente\nvoraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine\nfruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.\n\nZu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der\nSteuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer\nSteuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder\nwirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden\nEinwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).\n\n1.2.\nDie Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.. Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die\nSteuererklärung 2016 einzureichen.\n\n1.3.\n1.3.1.\nDie Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Die Angeklagte bestreitet das\nzu Recht nicht. Die letzte Mahnung vom 20. September 2017 wurde der\nAngeklagten mit A-Post Plus Sendung zugestellt. Gemäss Sendungsverfolgung Nr. C wurde ihr diese letzte Mahnung vom 20. September 2017\nam 21. September 2017 um 09:09 Uhr in den Briefkasten gelegt. Es kann\ndaher festgehalten werden, dass die Angeklagte die letzte Mahnung am\n21. September 2017 erhalten hat.\n\n1.3.2.\nDie Angeklagte bringt jedoch vor, sie habe die Steuererklärung 2016 beim\nGemeindesteueramt Q. eingereicht. Das Gemeindesteueramt Q. bestreitet\ndies nicht. Es hält nur fest, dass das Mahnverfahren korrekt durchgeführt\nworden sei.\n\nDie Angeklagte verkennt, dass die letzte Frist von 20 Tagen am 22. September zu laufen begann und am 11. Oktober 2017 endete. Die am\n30. Oktober 2017 beim Gemeindesteueramt Q. eingegangene\nSteuererklärung 2016 druckte die Angeklagte am 29. Oktober 2017 um\n22:33:12 Uhr aus. Es ist somit erstellt, dass die Angeklagte die Steuererklärung zwar ausfüllte, jedoch nach Ablauf der letzten Frist einreichte.\n\n"}