Nachdem die Angeklagte keinen konkreten Bussenantrag gestellt hat, ist von einem Antrag auf Aufhebung der Busse auszugehen. Vorliegend wird die vom KStA beantragte Busse von CHF 1'600.00 auf CHF 600.00 reduziert. Damit unterliegt die Angeklagte zu rund 40 %, weshalb ihr die Verfahrenskosten im Umfang von 40 % aufzuerlegen sind. Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 StG). -9- Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird die Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt.