Der Aufforderung, ein Arztzeugnis einzureichen, ist die Angeklagte nicht nachgekommen. Die behaupteten gesundheitlichen Gründe ("kräftemässiger Zusammenbruch" im Februar 2018), welche den Angeklagten im Zeitraum vom 1. Februar bis 15. März 2018 (Zeitraum gemäss letzter Mahnung) an der Einreichung der Steuererklärung 2016 gehindert haben sollen, bleiben damit unbestätigt. Es kann daher nicht von wesentlichen Hinderungsgründen ausgegangen werden. Weitere Gründe, welche der Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2016 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. -6-