1.2. Die Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Wohnsitz in R.. Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2016 einzureichen. 1.3. Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten Mahnung vom 6. Februar 2018 reichte sie innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein.